In der Leitsatzentscheidung „Datenpaketumwandlung“ (Aktenzeichen: X ZR 96/18) vom 11. August 2020 hält der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs fest, dass die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung in der Regel gemäß § 116 Abs. 2 PatG zulässig ist, wenn sich der neue Antrag von einem bereits in erster Instanz gestellten Antrag nur dadurch unterscheidet, dass einzelne der zur erteilten Fassung hinzutretenden Merkmale gestrichen worden sind.
Diesbezüglich bestätigt der X. Zivilsenat seine bereits im Urteil vom 20. März 2014 (Aktenzeichen: X ZR 128/12) eingenommene Position und setzt auf Kontinuität.
Interessant ist die Entscheidung auch mit Blick auf die neue Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, die seit Anfang 2020 in Kraft ist und die in der Praxis zu spürbaren Änderungen für die Zulässigkeit von Anträgen im Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt geführt hat.