Allgemeine Mandatsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die Mandatsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen Kutzenberger Wolff & Partner Patentanwaltspartnerschaft mbB (Sitz Köln, Partnerschaftsregister beim Amtsgericht Essen, PR 2755) und ihren Mandanten, die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (Mandat), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Mandate werden grundsätzlich Kutzenberger Wolff & Partner erteilt, nicht einzelnen Partnern und/oder für Kutzenberger Wolff & Partner tätigen Personen.
2. Umfang und Ausführung des Mandats
a) Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg. Das Mandat wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter steter Fortbildung und Berücksichtigung aktueller rechtlicher Entwicklungen ausgeführt.
b) Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, wird das Mandat unter Berücksichtigung des deutschen Rechts einschließlich des in Deutschland geltenden Rechts der Europäischen Union erledigt.
c) Kutzenberger Wolff & Partner ist berechtigt, zur Ausführung des Mandats sachkundige Mitarbeiter und fachkundige Dritte, insbesondere freie Mitarbeiter, heranzuziehen, soweit diese ebenfalls auf die berufsständische Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
3. Vergütung, Vorschuss und Fälligkeit
a) Die Honorare, Auslagen und Gebühren (Vergütung) bestimmen sich nach den getroffenen Vergütungsvereinbarungen bzw. nach den Gebührenordnungen von Kutzenberger Wolff & Partner, alternativ nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Gebührenbestimmungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG), welches entsprechend auch für die Vergütung der Patentanwälte in streitigen Verfahren gilt.
b) Kutzenberger Wolff & Partner ist berechtigt, bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlich entstehende Vergütung einen angemessenen Vorschuss in Rechnung zu stellen und die Aufnahme und/oder Fortsetzung der Tätigkeit von dessen unverzüglicher Bezahlung abhängig zu machen.
c) Die Vergütung ist jeweils nach Zugang einer Rechnung beim Mandanten sofort fällig; nach 30 Tagen treten Verzugszinsen hinzu. Eine Aufrechnung des Mandanten gegenüber Forderungen von Kutzenberger Wolff & Partner ist nur zulässig, soweit die Forderung des Mandanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Haftung und Haftungsbeschränkung
a) Die Haftungsgrundsätze richten sich nach den Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und den Mandatsbedingungen. Für Verbindlichkeiten von Kutzenberger Wolff & Partner aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die Haftung von Kutzenberger Wolff & Partner ist insoweit für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf EUR 10.000.000 (in Worten: zehn Millionen) für jedes einzelne Mandat begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Die Haftungsbeschränkung erfasst jedoch sämtliche Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren Jahren entstanden sind.
b) Kutzenberger Wolff & Partner unterhält eine Haftpflichtversicherung, deren Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme deutlich übersteigt. Auf ausdrückliches Verlangen des Mandanten besteht die Möglichkeit, für den Einzelfall eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe abzuschließen und bis zu dieser Höhe die Haftungsbeschränkung anzuheben, soweit im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten vorab Einvernehmen zwischen Kutzenberger Wolff & Partner und dem Mandanten erzielt wurde.
c) Ein Schadensersatzanspruch kann gegenüber Kutzenberger Wolff & Partner nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Mandant von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, das Fristversäumnis ist unverschuldet. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Mandant auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, bleibt unberührt.
5. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Für das Mandatsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
b) Erfüllungsort für sämtliche das Mandatsverhältnis betreffenden Leistungen und ausschließlicher örtlicher sowie internationaler Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist Köln.
6. Sonstiges
a) Falls einzelne Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
b) Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.